Verkehrszeichen "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs" - VZ 325.1

Preis:
Sonderpreis38,99 €
(zzgl. MwSt & )
Schilderwerk Beutha GmbH

Reflexionsklasse: RA 1
Ausführung: Flachform
Lochung: IVZ Norm 2007
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Beschreibung

Verkehrszeichen 325.1 "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs" – Verlässliche Wegweisung und Sicherheit


Erzielen Sie eine wirksame Verkehrsregelung mit dem Richtzeichen Verkehrszeichen 325.1 "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs". Als Schlüsselelement dient dieses Schild dem Hinweis auf Zonen, in denen besondere Umsicht gegenüber Fußgängern und Kindern geboten ist.


Ausgezeichnete Produkteigenschaften für dauerhafte Präsenz

Das Verkehrszeichen 325.1 ist ein Synonym für hochwertige Verarbeitung und Beständigkeit:

  • Material: Erstklassiges Aluminium
  • Folientyp: Auswahl zwischen RA1, RA2 oder RA3 für beste Rückstrahlwerte
  • Maße: Zweierlei Größen, 420 x 630 mm oder 600 x 900 mm, zur Auswahl
  • Bauart: In den Varianten Flachform, Rundform oder Alform erhältlich
  • Laminat: Standardlaminierung für zusätzlichen Schutz
  • Kategorisierung: Gemäß den Anforderungen der Straßenverkehrs-Ordnung klassifiziertes Richtzeichen


Bedeutung im Verkehrsmanagement

Unser Verkehrszeichen trägt maßgeblich zu einer angepassten Verkehrsführung bei und unterstützt das geregelte und sichere Zusammenleben von Fußgängern und Fahrzeugen. Die Tag- und Nachtsichtbarkeit sowie die wetterfeste und stabile Ausführung gewährleisten eine durchweg klare Erkennbarkeit, die für eine schnelle Wahrnehmung unentbehrlich ist.


Flexibilität für vielfältige Einsatzbereiche

Das Schild ist für Behörden, Unternehmen im Straßenbau und Stadtplaner eine zuverlässige Komponente, um Wege sicherer und verständlicher zu gestalten. Darüber hinaus vertrauen auch Immobilienverwalter sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen auf das Verkehrszeichen als robuste Regelungsmaßnahme.


Kompetenz von Menne Verkehrstechnik

Entscheiden Sie sich für Menne Verkehrstechnik als erfahrenen Anbieter, der in Technologie und Sicherheit im Verkehrswesen führend ist. Unsere Klientel profitiert von umfassender Auswahl, raschem Service und der Zusicherung, dass all unsere Produkte strikten Verkehrsordnungen entsprechen.


Realisieren Sie Sicherheit und Ordnung im Verkehr

Vertrauen Sie auf Menne Verkehrstechnik und den Verkehrszeichen 325.1, um signifikant die Sicherheit und Struktur Ihrer Verkehrsflächen zu verbessern. Für umfassende Informationen zu unserer Auswahl an Verkehrssicherheitsprodukten nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Mit uns sicher im Straßenverkehr

Unsere Überzeugung ist klar: Verkehrstechnik muss verlässlich sein, verständlich bleiben und sich in der Praxis bewähren. Genau danach richten wir unser Handeln aus. Wir entwickeln Lösungen, die nicht nur Normen erfüllen, sondern im täglichen Einsatz überzeugen – auf Baustellen, in Unternehmen und im öffentlichen Raum. Jedes Produkt steht für den Anspruch, Sicherheit einfach, eindeutig und ohne Umwege umzusetzen. Dafür übernehmen wir Verantwortung – jeden Tag.

Was bedeutet das Spielstraße-Schild?

Das Verkehrszeichen 325.1 („Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs“) markiert einen Verkehrsberuhigten Bereich, umgangssprachlich oft „Spielstraße“ genannt. Hier haben Fußgänger und spielende Kinder uneingeschränkte Nutzungsrechte. Rechtlich heißt das: Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen jederzeit Fußgängern besondere Rücksicht gewähren (siehe § 1 StVO: “Besondere Rücksicht auf Kinder”). Konkret ergibt sich aus der StVO-Anlage 3, dass im Verkehrsberuhigten Bereich gilt:

  • Schrittgeschwindigkeit (etwa 7–10 km/h)
  • Fußgänger dürfen die ganze Straße nutzen (kinderfreundliches Spiele erlauben)
  • Kraftfahrzeuge müssen warten, wenn Fußgänger die Fahrbahn nutzen
  • Parken ist nur in ausdrücklich ausgewiesenen Flächen erlaubt (Ausnahme: Be- und Entladen, Ein-/Aussteigen).

Zeichen 325.1 ist ein rundes blau-weißes Schild mit einem Haus und spielenden Kindern; es symbolisiert „Wohnstraße, hier spielen Kinder“ (s. Abbildung). Ähnlich wirkende Schilder sind etwa die Fußgängerzone (Zeichen 242.1) oder Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1), die aber strengere Beschränkungen für Fahrzeuge bringen. In einer Fußgängerzone dürfen Kraftfahrzeuge grundsätzlich nicht fahren (Stopp des Verkehrs), in Tempo-30-Zonen gelten lediglich ein generelles 30 km/h-Limit. Das echte Spielstraßen-Verbotsschild (Zeichen 250 + Zusatz) gibt es nur noch selten: Es würde die Straße komplett für Fahrzeuge sperren.

  • Rechtliche Wirkung: Die Verkehrsregeln im Spielstraßenbereich sind in der StVO festgelegt (Anlage 3 zu § 42). Hier gilt im Wesentlichen das Gebot der gegenseitigen Rücksicht. Fußgänger haben Vorrang, Fahrzeuge haben zu warten. Die übliche Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt nur innerhalb des Bereichs unter den Fahrzeugen; beim Verlassen des Bereichs (Zeichen 325.2) gelten besondere Wartepflichten (§ 10 StVO).
  • Geschwindigkeitsbegrenzung: Schrittgeschwindigkeit ist Pflicht. Diese liegt gerichtlich meist bei etwa 7 km/h (OLG Hamburg) bis max. 10 km/h.
  • Parken/Abstellen: Nur auf markierten Flächen (z. B. gestrichelte oder farbige Markierungen). Ansonsten ist Halten und Parken verboten.
  • Symbolik: Blaues Schild, spielende Kinder und einem Haus auf weißem Grund. Deutet an: “Dies ist eine Wohn-/Spielfläche”.

Wo wird das Schild “verkehrsberuhigter Bereich” aufgestellt?

Ein verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325.1) darf nur eingerichtet werden, wenn er den gesetzlich geforderten Kriterien entspricht. Nach VwV-StVO [Zeichen 325.1] kommt ein solcher Bereich vor allem in innerörtlichen, verkehrsarmen Wohnstraßen mit Aufenthaltsfunktion in Betracht. Das heißt:

  • Niedriges Kfz-Aufkommen: Die Straße darf keine Hauptroute sein, sondern sollte nur von Anliegern befahren werden. Ein sehr geringer Durchgangsverkehr ist Voraussetzung.
  • Hoher Fußgängeranteil / Aufenthaltscharakter: Die Funktion als Spiel- und Aufenthaltsstraße muss überwiegen. Die bauliche Gestaltung (ebener Ausbau ohne Bordstein) soll dies verdeutlichen.
  • Abgeschlossene Wohnbereiche: Typische Beispiele sind Spiel- und Nachbarschaftsstraßen in Wohngebieten, Quartiersverbindungsstraßen oder Höfe, in denen Kinder häufig spielen. Außereichende Parkmöglichkeiten für Anwohner müssen eingerichtet sein.

Die Straßenverkehrsbehörde kann Zeichen 325.1 nur gemäß § 45 StVO anordnen – also zwingende Sicherheits- oder Ordnungserfordernis muss vorliegen. § 45 Abs. 9 StVO betont, dass Verkehrszeichen nur dort aufgestellt werden dürfen, „wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist“. Dies bedeutet, dass ein Spielstraßenschild nicht pro forma aufgestellt wird, sondern nur, wenn alle anderen mildere Maßnahmen (z. B. verkehrstechnische Maßnahmen) ausgeschöpft sind.

Praktisch heißt das für Kommunen: Vor der Anordnung einer Spielstraße müssen Gefahrenlage, Lärm- und Verkehrsentwicklungsaspekte geprüft werden. Die Verwaltungsvorschrift gibt weitere Hinweise: Beispielsweise soll der Bereich so gestaltet sein, dass deutlich wird, dass er keine herkömmliche Fahrbahn ist (niveaugleich, keine Gehwege). Parkflächen müssen markiert sein, sonst darf Zeichen 325.1 nicht angeordnet werden.

Beispiele: Innerorts wird Zeichen 325.1 oft in kleinen Wohnsiedlungen, Tempo-30-Zonen mit Begegnungscharakter oder ruhigen Nebenstraßen eingesetzt. Außerorts gilt: Da hohe Geschwindigkeiten herrschen, ist ein verkehrsberuhigter Bereich selten. Wird er dennoch angelegt, muss er frühzeitig angekündigt werden (VwV: evtl. Vorwegweiser) und besonders gut ablesbar sein. Es gelten dann dieselben Regeln wie im Ort – im Zweifel gilt § 10 StVO beim Verlassen des Bereichs.

Verkehrszeichen "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs" - VZ 325.1

Was muss beim Spielstraßenschild beachtet werden?

Fahren: Im verkehrsberuhigten Bereich gilt immer Schrittgeschwindigkeit. Das heißt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf sich nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit bewegen“. Schrittgeschwindigkeit entspricht je nach Definition etwa 6–10 km/h. Die Rechtsprechung bestätigt dieses strenge Tempo. Fahrzeuge dürfen Fußgänger, die den Bereich auch zum Spielen nutzen, weder gefährden noch übermäßig behindern. Das Umgehen und Zusammentreffen von Fahrzeugen und Fußgängern verlangt gegenseitige Rücksicht – Fußgänger dürfen die Fahrbahn beliebig nutzen, Fahrzeuge warten.

Parken: Nur innerhalb gekennzeichneter Flächen (durch Markierungen oder Pflasterwechsel) ist Parken erlaubt. Überall sonst gilt absolutes Halte- und Parkverbot (außer kurz zum Ein- und Aussteigen oder Be-/Entladen). Somit müssen anliegende Parkplätze vorab ausgewiesen werden (VwV: Vorsorge ruhender Verkehr). Falsch parken im Spielstraßenbereich wird als Verstoß ahndbar (Bußgelder ähnlich wie innerorts bei Falschparken).

Ein- und Ausfahren (Vorfahrt beim Verlassen): Da in einem VBZ keine klassische Vorfahrtsregel gilt, gelten für ausfahrende Fahrzeuge die Regeln des § 10 StVO. Das bedeutet: Wer aus der Spielstraße herausfährt (auf eine normal geregelte Straße oder über Bordstein), muss mit äußerster Vorsicht abbiegen und darf niemanden gefährden. Dabei gilt nicht „rechts vor links“ – vielmehr hat der Ausfahrende allen übrigen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren. Die StVO fordert ausdrücklich: “Wer […] aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße … einfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.”.

Fußgänger und Kinder: Fußgänger und spielende Kinder dürfen die gesamte Straßenbreite nutzen. Sie dürfen sich also auch mal mittig oder querend aufhalten; Fahrzeuge müssen vorbeifahrenden Kindern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen. Im Prinzip gilt: Kinder haben zu spielen das Recht, Erwachsene müssen ihnen ausweichen. Umgekehrt dürfen Fußgänger den Verkehr nur unwesentlich behindern.

Kontrolle/Vollzug: Die Polizei überwacht vor allem das Tempolimit und das Parkverbot. Missachten von § 31, Kinderschutz oder Gehwegparken in diesem Bereich kann je nach Bundesland unterschiedlich geahndet werden (Bußgeldrahmen ist zumeist auf innerörtliche Tatbestände analog). Wichtig: Die Schrittgeschwindigkeit ist in der StVO nicht exakt definiert, weshalb gelegentlich Gerichte klären (z. B. OLG Hamburg ~7 km/h). Praktisch sollten Verwaltung und Polizei aber auf ein „Fußgängertempo“ von höchstens 10 km/h achten.

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