Verkehrszeichen "Parken auf Gehwegen Mitte" - VZ 315-88

Preis:
Sonderpreis€49,34
(Zzgl. MwSt & Vesandkosten )

Reflexionsklasse: RA 1
Ausführung: Flachform
Lochung: IVZ Norm 2007
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Beschreibung

Verkehrszeichen 315-88 "Parken auf Gehwegen Mitte" - Regelung des Gehwegparkens


Das Verkehrszeichen 315-88 ist ein Richtzeichen, welches eine Ausnahmeregelung für das Parken auf Gehwegen deutlich kennzeichnet. Dieses Schild ist besonders in Gebieten mit begrenztem Parkraum eine wichtige Komponente für eine effektive Verkehrsinfrastruktur.


Lösungen für effiziente Parkraumgestaltung


Das Schild ist für Behörden und Verkehrsplaner eine entscheidende Maßnahme, um Parkmöglichkeiten auch bei geringen Platzverhältnissen zu schaffen. Es unterstützt zudem Einzelhändler und Veranstalter beim Management ihres Parkraumangebots.


Qualitätsmerkmale – Langlebigkeit und Funktionalität



  • Material: Aluminium

  • Folientypen: RA1, RA2 oder RA3

  • Größen: 630 x 420 mm oder 900 x 600 mm

  • Formen: Flachform, Rundform oder Alform

  • Verarbeitung: Standard-Laminat

  • Typ: Richtzeichen


Vorteile für eine dauerhafte und klare Regelung


Die reflektierende Folie und das robuste Material sorgen für eine ausgezeichnete Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Schildes. Diese Eigenschaften machen das Verkehrszeichen zu einer zuverlässigen Investition in die Sicherheit des Straßenverkehrs.


Unterstützung der Verkehrssicherheit


Für Dienstleister im Bereich Sicherheit und Transportwesen erhöht das klare und kontrastreiche Design des Schildes die Verkehrssicherheit und trägt zu einer effizienten Verkehrsführung bei.


Kompetenz von Menne Verkehrstechnik


Mit einer breiten Produktpalette an Verkehrszeichen und umfassenden Services überzeugt Menne Verkehrstechnik durch Qualität und Zuverlässigkeit. Ohne einen Mindestbestellwert bieten wir schnellen Support und eine Kundenzufriedenheitsrate, die sich in einer "sehr gut" Bewertung bei Trusted Shops zeigt.


Entscheiden Sie sich für verlässliche Verkehrsregelung


Das Verkehrszeichen 315-88 trägt zu einer klaren Verkehrsordnung bei und unterstützt somit Verkehrsteilnehmer und -planer gleichermaßen. Setzen Sie auf Menne Verkehrstechnik für Ihre Bedürfnisse in Sachen Verkehrssicherheit.

Was bedeutet das Verkehrszeichen 315?

Das Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) zeigt an, dass das Parken ganz oder teilweise auf dem Gehweg ausnahmsweise erlaubt ist. Es handelt sich um ein quadratisches Verkehrszeichen mit blauem Hintergrund und einem weißen Piktogramm, das die erlaubte Parkposition darstellt.

Je nach Darstellung auf dem Schild darf das Fahrzeug entweder:

  • mit zwei Rädern auf dem Gehweg stehen (vordere oder seitliche)
  • oder vollständig auf dem Gehweg parken.

Wichtig: Nur die durch das Piktogramm dargestellte Parkweise ist zulässig. Zusätzlich wird das Parken auf dem Gehweg häufig durch Bodenmarkierungen ergänzt. Diese Markierungen geben die exakte Fläche für das Gehwegparken vor. Nur innerhalb dieser Fläche ist das Abstellen des Fahrzeugs erlaubt.

Laut § 12 Absatz 4 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Das Verkehrszeichen 315 stellt eine Ausnahme von diesem Verbot dar – unter bestimmten Bedingungen.

Die Ausnahme gilt nur für mehrspurige Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 2,8 Tonnen. Ein Beispiell: Ein Lieferwagen mit 2,5 t darf auf dem Gehweg parken, wenn das Schild dies erlaubt. Ein Wohnmobil mit 3,5 t hingegen nicht, auch wenn genug Platz vorhanden wäre.

Auch Motorräder oder Fahrräder dürfen hier nicht geparkt werden. Das Zeichen 315 gilt ausschließlich für mehrspurige Fahrzeuge, nicht für einspurige.

Wo wird das Verkehrszeichen 315 aufgestellt?

Die Erlaubnis zum Parken auf dem Gehweg wird meist durch eine weiße, durchgezogene Linie parallel zur Bordsteinkante markiert. Diese Markierung zeigt genau, wo das Gehwegparken zulässig ist. Sie grenzt die erlaubte Parkfläche klar und deutlich ab.

Ist eine solche Markierung nicht vorhanden oder nicht möglich, kommt das Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“) zum Einsatz. Es wird auch verwendet, wenn:

  • zusätzliche Regelungen gelten, etwa zeitliche Begrenzungen,
  • oder das Parken nur für bestimmte Fahrzeugarten (z. B. nur Pkw) erlaubt ist.

Das Verkehrszeichen 315 muss direkt vor der betreffenden Parkfläche angebracht werden. Die Anordnung erfolgt ausschließlich durch die Straßenverkehrsbehörde. Ein eigenmächtiges Aufstellen oder Markieren ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer trotz fehlender oder missverstandener Beschilderung auf dem Gehweg parkt, riskiert ein Verwarnungsgeld – besonders dann, wenn Fußgänger behindert oder gefährdet werden.

Technische Vorgaben für Verkehrszeichen 315:

  • Anbringungshöhe: 2,20 m (Unterkante Schild bis Fahrbahnoberfläche)
  • Seitlicher Abstand zum Bordstein: 0,50 m (gemessen von der äußeren Schildkante)
  • Mindestbreite für Fußgänger: mindestens 1,00 m, idealerweise 1,30 m

Wenn dieser Platz nicht erhalten bleibt, kann das Parken auf dem Gehweg auch trotz Schild untersagt oder widerrufen werden.

Das Verkehrszeichen 315 wird oft durch Zusatzzeichen ergänzt, zum Beispiel:

Diese Zusatzzeichen sind verbindlich und Teil der Gesamtregelung. Auch Richtungspfeile auf dem Verkehrszeichen sind zu beachten:

Merke: Gehwegparken ist nur erlaubt, wenn das Verkehrszeichen 315 dies ausdrücklich zulässt – und nur innerhalb der markierten Fläche, unter Beachtung der Einschränkungen und ohne Behinderung des Fußverkehrs.

Verkehrszeichen "Parken auf Gehwegen Mitte" - VZ 315-88

Was muss beim Verkehrszeichen 315 beachtet werden?

Das Verkehrszeichen 315 ("Parken auf Gehwegen") regelt eindeutig, wie ein Fahrzeug auf dem Gehweg abgestellt werden darf. Es dient nicht nur der Ordnung des ruhenden Verkehrs, sondern vor allem dem Schutz von Fußgängern und der Verkehrssicherheit. In engen Wohngebieten sorgt das Schild für klare Verhältnisse und hilft, Konflikte zwischen parkenden Fahrzeugen und Fußgängern zu vermeiden.

Das Zeichen 315 existiert in mehreren Varianten. Ein stilisiertes Fahrzeug zeigt jeweils die zulässige Parkweise auf dem Gehweg:

  • Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg
  • Halbseitiges Parken mit zwei Achsen (rechts oder links)
  • Vollständiges Parken auf dem Gehweg

Diese Darstellungen sind verbindlich. Ist zum Beispiel nur das halbseitige Parken erlaubt, ist das vollständige Abstellen auf dem Gehweg nicht zulässig. Abweichungen von der erlaubten Parkweise stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld oder Punkt in Flensburg geahndet werden.

Besonders streng wird geahndet, wenn Fußgänger behindert werden – etwa Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen. Es gelten folgende Mindestbreiten:

Fehlt das Verkehrszeichen 315, ist das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich unzulässig – selbst wenn andere Schilder das Parken auf der Fahrbahn erlauben. Laut § 12 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung darf auf Gehwegen nur geparkt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist – durch das Verkehrszeichen 315 und ggf. ergänzende Markierungen.

Zusätzlich gilt:

  • Das Fahrzeug muss in Fahrtrichtung geparkt werden
  • Ein Überragen auf die Fahrbahn oder zu weites Hineinragen auf den Gehweg ist nicht erlaubt

Das Verkehrszeichen 315 sorgt für Klarheit beim Parken auf Gehwegen. Es schützt schwächere Verkehrsteilnehmer, erhält die Sicherheit und definiert exakt, wie und wo geparkt werden darf. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld – und gefährdet andere.

Verkehrszeichen "Parken auf Gehwegen Mitte" - VZ 315-88

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