Das Verkehrszeichen "Beginn/Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone, doppelseitig" (VZ 314.40) weist den Verkehrsteilnehmer daraufhin, dass er innerhalb dieser Zome nur mir Parkschein oder Parkscheibe parken darf, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.