Verkehrszeichen "Parken Ende (Aufstellung rechts) Parken Anfang (Aufstellung links)" - VZ 314-20

Preis:
Sonderpreis€29,79
(Zzgl. MwSt & Vesandkosten )

Reflexionsklasse: RA 1
Ausführung: Flachform
Lochung: IVZ Norm 2007
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Beschreibung

Verkehrszeichen 314-20 "Parken Beginn und Ende" - Klare Straßenverkehrsregelung


Das Verkehrszeichen 314-20 "Parken Beginn und Ende" ist ein zentrales Richtzeichen für eine klare und effektive Verkehrsführung. Es zeigt Autofahrern genau an, wo Parkzonen anfangen und enden, was ein flüssiges Verkehrsgeschehen und die optimale Nutzung des Parkraums unterstützt.


Bedeutung für Verkehrsfluß und Sicherheit


Städte und Verkehrsbetriebe stehen vor der Aufgabe, eindeutige und rechtsgültige Verkehrskonzepte umzusetzen. Das Schild trägt mit seinen klar erkennbaren Pfeilen wesentlich zu einer sicheren und übersichtlichen Verkehrsführung sowie zur Prävention von Parkunfällen bei.


Langlebige Konstruktion und Sichtbarkeit


Aus hochwertigem Aluminium gefertigt, zeichnet sich das Schild durch seine Robustheit und Wetterbeständigkeit aus. Die reflektierenden Folien der Klassen RA1, RA2 oder RA3 garantieren eine ausgezeichnete Sichtbarkeit unter allen Lichtbedingungen und somit eine hohe Verkehrssicherheit.


Überzeugende Merkmale



  • Material: Aluminium

  • Folientypen: RA1, RA2 oder RA3

  • Größen: 420 x 420 mm oder 600 x 600 mm oder 840 x 840 mm

  • Bauarten: Flach-, Rund- oder Alform

  • Oberfläche: Standard-Laminat

  • Kennzeichnung: 314-20

  • Klassifizierung: Richtzeichen


Einfache Handhabung und vielfältiger Einsatz


Das Verkehrszeichen punktet mit seiner unkomplizierten Montage und wartungsarmen Beschaffenheit, was eine problemlose Integration in jegliche Parkplatz- und Verkehrssituationen ermöglicht und den Verkehrsalltag erleichtert.


Vorteile auf einen Blick


Die Produkte von Menne Verkehrstechnik stehen für Qualität und Zuverlässigkeit. Unsere Schilder entsprechen den neuesten Standards der Straßenverkehrsordnung und bieten neben schnellem Support eine umfassende Produktvielfalt ohne Mindestbestellwert.


Verkehrssicherheit und Ordnung optimieren


Setzen Sie auf das Verkehrszeichen 314-20 "Parken Beginn und Ende", um die Parkregelung in Ihrem Zuständigkeitsbereich effizient und rechtsgültig zu gestalten. Vertrauen Sie auf Menne Verkehrstechnik für hochwertige Verkehrszeichen, die für Klarheit und Sicherheit sorgen.


Ihr Partner für kompromisslose Qualität


Menne Verkehrstechnik ist Ihr zuverlässiger Ansprechpartner für Verkehrstechnik-Lösungen. Wir stehen für kompromisslose Qualität, zertifiziert durch unsere Kundenbewertungen, und bieten Ihnen Verkehrszeichen, die Sichtbarkeit und Beständigkeit miteinander verbinden.


Treffen Sie die richtige Wahl


Verbessern Sie mit dem Verkehrszeichen 314-20 "Parken Beginn und Ende" die Struktur und Sicherheit der Parkzonen in Ihrer Umgebung. Wählen Sie Menne Verkehrstechnik für den Kauf Ihrer Verkehrsschilder und tragen Sie zu einem sichereren und geordneteren Verkehrsraum bei.

Was bedeutet das Verkehrszeichen 314?

Das Verkehrszeichen 314 „Parken“ – ein blaues Quadrat mit weißem „P“ – zeigt eindeutig an: Hier ist das Parken erlaubt. Wer ein Fahrzeug führt, darf an den mit diesem Parkschild gekennzeichneten Stellen sein Fahrzeug abstellen.

Im Gegensatz zu Halteverbots- oder Parkverbotsschildern signalisiert dieses Zeichen also eine Erlaubnis: Wo das Parkplatzschild steht, dürfen Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften parken.

Die Parkerlaubnis gilt grundsätzlich für alle Fahrzeugarten, sofern keine Einschränkungen durch ein Zusatzzeichen angegeben sind. Das bedeutet:

  • Pkw, Motorräder, Busse, Fahrräder und E-Fahrzeuge dürfen hier parken, solange es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.
  • Ohne Zusatzschild besteht in der Regel keine zeitliche Begrenzung der Parkdauer. Ein allein stehendes „P“-Schild bedeutet somit häufig unbeschränktes und kostenloses Parken.

Trotzdem müssen selbstverständlich die allgemeinen Parkregeln der StVO eingehalten werden – z. B. kein Parken vor Einfahrten, in engen Kurven oder an unübersichtlichen Stellen (§ 12 StVO).

Das Verkehrszeichen 314 ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Anlage 3, lfd. Nr. 7 geregelt. Dort heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.“

Es handelt sich um ein Richtzeichen nach § 42 StVO, das von allen Verkehrsteilnehmenden befolgt werden muss.

Wichtig: Dieses Parkschild gilt nur im öffentlichen Verkehrsraum – also auf Straßen, Wegen und Parkflächen, die offiziell dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Auf Privatparkplätzen oder Firmengrundstücken kann zwar ein ähnliches Schild verwendet werden, doch dort bestimmen allein die Regeln des Eigentümers.

Im öffentlichen Straßenverkehr dagegen ist das Verkehrszeichen 314 rechtlich verbindlich und erlaubt das Parken ausschließlich nach den in der StVO definierten Bedingungen.

Wo wird das Verkehrszeichen 314 aufgestellt?

Das Verkehrszeichen 314 „Parken erlaubt“ (blaues Quadrat mit weißem „P“) wird immer dort aufgestellt, wo das Parken offiziell beginnen darf. In der Praxis findet man dieses Parkschild häufig am Anfang von ParkplätzenParkbuchten oder entlang von Straßen, wo ein bestimmter Abschnitt als Parkfläche freigegeben ist.

In der Regel steht das Schild am rechten Fahrbahnrand und markiert genau die Stelle, ab der geparkt werden darf. In Einbahnstraßen oder anderen Ausnahmefällen kann das Schild jedoch auch auf der linken Straßenseite angebracht sein.

Um den Geltungsbereich der Parkzone eindeutig zu markieren, kann das Verkehrszeichen 314 mit einem weißen Pfeil versehen sein:

  • Pfeil nach rechts (zur Fahrbahn hin): Beginn der Parkzone
  • Pfeil nach links (von der Fahrbahn weg): Ende der Parkzone
  • Pfeile in beide Richtungen: Das Schild steht innerhalb eines längeren Parkstreifens

Bei längeren Parkbereichen wird das Parkplatzschild oft am Anfang, eventuell mehrfach in der Mitte und am Ende der Strecke wiederholt. Dadurch ist klar ersichtlich, in welchem Abschnitt das Parken erlaubt ist.

In der Praxis wird das Verkehrszeichen 314 selten ohne Zusatzzeichen aufgestellt. Meist finden sich darunter Hinweise zu:

  • Parkdauer (z. B. mit Parkscheibe)
  • Parkgebühren (z. B. Parkscheinpflicht)
  • Fahrzeugarten (z. B. nur Pkw, nur Elektrofahrzeuge, Anwohnerparken)

Ein allein stehendes „P“-Schild ist daher eher die Ausnahme. Solche Fälle findet man etwa am Eingang von großen Parkplätzen oder Parkhäusern. In diesen Situationen kann das Schild durch ein weißes Dachsymbol ergänzt sein, das einen Parkhaus-Parkplatz gemäß VwV-StVO kennzeichnet.

Auch auf Seitenstreifen oder direkt am Fahrbahnrand wird das Parkplatzschild eingesetzt, wenn dort das Parken ausdrücklich erlaubt werden soll und ansonsten Unklarheit bestehen könnte.

Wichtig: Das Verkehrszeichen 314 darf im öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich von den zuständigen Behörden angebracht werden. Zwar kann man ähnliche Schilder im Handel kaufen, doch ohne Genehmigung aufgestellte Verkehrsschilder haben keine Rechtswirkung.

Wer ein solches Schild eigenmächtig im öffentlichen Raum aufstellt, muss mit einer Entfernung durch die Behörde und möglichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Verkehrszeichen "Parken Ende (Aufstellung rechts) Parken Anfang (Aufstellung links)" - VZ 314-20

Was muss beim Verkehrszeichen 314 beachtet werden?

Wer sein Fahrzeug in einem Bereich mit dem Verkehrszeichen 314 „Parken erlaubt“ abstellt, sollte unbedingt die geltenden Parkregeln beachten. Nur so vermeiden Sie Verstöße gegen die StVO und mögliche Bußgelder.

  1. Zusatzzeichen am Parkplatzschild beachten

Unter dem Parkschild sind häufig Zusatzzeichen angebracht, die die Parkerlaubnis einschränken oder näher definieren. Diese können z. B. folgende Vorgaben enthalten:

  • Parkdauer: etwa „2 Stunden mit Parkscheibe, 8–18 Uhr“.

  • Zeitliche Einschränkungen: Parken nur zu bestimmten Uhrzeiten oder Tagen erlaubt. Wer sich nicht an die Angaben hält, begeht einen Parkverstoß.


  1. Parkscheibe oder Parkschein verwenden
  • Parkscheibensymbol: Hier muss eine Parkscheibe gut sichtbar ausgelegt werden, die Parkdauer ist auf die angegebene Zeit begrenzt.
  • „Mit Parkschein“: Bei gebührenpflichtigen Parkplätzen muss ein Ticket am Automaten gelöst und im Fahrzeug ausgelegt werden.

Wichtig: Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn Parkscheibe oder Parkschein ordnungsgemäß angebracht sind.

  1. Beschränkung auf bestimmte Personen oder Fahrzeuge

Das Verkehrszeichen 314 kann durch Zusatzschilder auf bestimmte Gruppen beschränkt werden, etwa:

  • Anwohnerparkplätze: Nur mit gültigem Parkausweis.
  • Behindertenparkplätze: Nur mit Sonderparkausweis (Rollstuhlsymbol).
  • Ohne den geforderten Berechtigungsnachweis ist das Parken verboten.


  1. Einschränkung auf Fahrzeugarten

Manche Zusatzzeichen unter dem Parkplatzschild legen fest, dass nur bestimmte Fahrzeugtypen parken dürfen – z. B. Pkw, Motorräder, Busse, Wohnmobile oder E-Fahrzeuge.

Fehlt ein solches Zusatzschild, gilt das Parken für alle Fahrzeugarten


  1. Parkflächenmarkierungen einhalten

Wenn Markierungen auf der Fahrbahn vorhanden sind, müssen Fahrzeuge innerhalb der Linien abgestellt werden. Die Markierungen geben auch vor, wie geparkt werden soll (parallel, quer oder schräg).

Das Parken außerhalb der Linien ist ein Verstoß – selbst dann, wenn das Parkplatzschild dort steht.

  1. Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314

Das Parkschild gilt grundsätzlich ab dem Aufstellort bis:

  • zum nächsten Verkehrszeichen, das die Regel ändert,
  • oder bis zu einem Schild „Parken Ende“ (314 mit Pfeil nach links).

Außerhalb dieses Bereichs ist das Parken nicht erlaubt, auch wenn noch freie Flächen sichtbar sind.

  1. Keine eigenmächtigen Änderungen am Schild

Das Verändern, Verdecken oder Aufstellen von Verkehrszeichen ist streng verboten.

Auch beim Parken darf das Schild nicht blockiert oder unkenntlich gemacht werden – es muss klar sichtbar bleiben.


Konsequenzen bei Missachtung

Wer die Regeln des Verkehrszeichens 314 oder seiner Zusatzzeichen ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  • Bußgelder: ca. 20 € bis 110 € je nach Verstoß.
  • Abschleppen: insbesondere bei Behinderung oder unberechtigtem Parken auf Behindertenparkplätzen.
    Wer die Vorgaben des Parkplatzschildes genau beachtet, spart sich Ärger, Bußgelder und unnötige Kosten.

Verkehrszeichen "Parken Ende (Aufstellung rechts) Parken Anfang (Aufstellung links)" - VZ 314-20

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