Verkehrszeichen

Die Verkehrszeichen sind im Anhang zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) im sogenannten Verkehrszeichenkatalog (kurz VzKat) definiert. Laut der VwV-StVO enthält der VzKat alle Verkehrszeichen  (inkl. Zusatzzeichen) und Verkehrseinrichtungen gemäß den §§ 39 bis 43 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie zulässige Varianten von diesen. Außerdem enthält er Verkehrszeichen, die von dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verkehrsblattverlautbarung eingeführt sind. Der VzKat umfasst alle bundesweit eingeführten und damit amtlich zugelassenen Verkehrszeichen. Als Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Randnummer 8) ist er Bestandteil der VwV-StVO und wird mit ihr eingeführt. Kurz gesagt: Alle Verkehrszeichen, die in Deutschland eingesetzt werden dürfen, sind dort definiert. Aktuell sind in diesem Verkehrszeichenkatalog ca. 600 Stück definiert. 

Ebenfalls ist zu beachten, dass die Verkehrszeichen nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen darf. Die genauen Anforderungen an ein Verkehrszeichen finden sich in der TLP-VZ. Dort wird alles definiert, damit ein Verkehrszeichen ordnungsgemäß hergestellt werden darf. Laut der TLP-VZ müssen die nationalen Normen und die europäischen Normen erfüllt werden. Damit die nationalen Normen eines Verkehrszeichen erfüllt werden, wurde im Jahr 1960 vom damaligen Bundesminister für Verkehr das RAL-Gütezeichen (https://www.guetezeichen-verkehrszeichen.de/startseite/) ins Leben gerufen. Die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. (GVZ) ist die von RAL anerkannte Organisation zur Durchführung der Gütesicherung für diese Produktgruppe. Dies wird durch das Anbringen des RAL-Gütezeichens dokumentiert. Dieses Siegel gibt Auskunft über den Hersteller des Halbzeugs (die ersten zwei Ziffern), sowie Fertigungsquartal (dritte Ziffern) und Herstellungsjahr (letzte zwei Ziffern). Entsprechend wird mit dem RAL-Gütesiegel bestätigt, dass der Grundkörper den amtlichen bzw. technischen Vorgaben entspricht und die einsetzten Materialien (Reflexfolie, Laminate bzw. Siebdruck) zum Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen sind. Seit dem 01.01.2013 ist die CE-Kennzeichnung von ortsfesten vertikalen Verkehrszeichen nach dem Mandat M111 der Europäischen Kommission in Verbindung mit der Bauproduktenrichtlinie (Wurde zum 01.07.2013 ersetzt durch die Bauproduktenverordnung) verbindlich anzubringen. Mit den Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, (TLP VZ) werden die Anforderungen der europäischen Norm DIN EN 12899-1:2008-02 sowie weitere nationale Vorgaben umgesetzt. Zur vollständigen Kennzeichnung nach TLP VZ gehört die Adressangabe des Herstellers, der das Bauprodukt in Verkehr bringt und sein CE-Kennzeichen darauf anbringt. Die Erteilung eines CE-Zeichens darf nur eine PÜZ-Stelle wie StrausZert vornehmen. Nur mit der Anbringung des RAL-Gütezeichens und des CE-Kennzeichens wird der Nachweis des vollständigen Anforderungsprofils nach der TLP VZ erbracht und somit die Einhaltung europäischer Anforderungen nach DIN EN 12899-1 und nationaler Anforderungen gewährleistet. Mit der Anwendung der Güte- und Prüfbestimmungen (RAL-GZ 628) wird der Qualitätsnachweis für die nationalen Anforderungen erbracht. Damit ist auch sichergestellt, dass dort, wo nach DIN EN 12899-1 erforderlich, die für Deutschland gültige Klassenauswahl getroffen wurde. Erst wenn das gegeben wäre, dann kann ein Verkehrszeichen als ortsfestes Verkehrszeichen im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden.

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