Verkeersbord "Uitgezonderd aanwonenden" - VZ 1020-30

Prijs:
Speciale prijs19,11 €
(zzgl. MwSt & )
Schilderwerk Beutha GmbH

Reflectieklas: RA 1
Uitvoering: Platvorm
Maat: 231 x 420 mm
Lochung: IVZ Norm 2007
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Beschrijving

Maximale verkeersveiligheid met het onderbord "Aanliggers vrij" VZ 1020-30


Voor een efficiënte en veilige verkeersregeling biedt het onderbord "Aanliggers vrij" VZ 1020-30 een duidelijke aanwijzing voor bevoegden en draagt het bij aan de levenskwaliteit in gevoelige gebieden. Het geeft aanliggers toegang tot hun eigendom en regelt het doorgaande verkeer.


Veelzijdig inzetbaar in de meest uiteenlopende gebieden

Het verkeersbord is voor gemeentebesturen, wegenbouwautoriteiten, bouwbedrijven, organisatoren en andere instellingen een ideale oplossing voor een geordende verkeersafwikkeling.


Hoogwaardige afwerking voor langdurige duurzaamheid

Het onderbord "Aanliggers vrij" VZ 1020-30 is gemaakt van duurzaam aluminium en verkrijgbaar in verschillende folietypes en afmetingen. Het kenmerkt zich door zijn UV-bestendigheid en hoge zichtbaarheid.


Producteigenschappen in één oogopslag:

  • Materiaal: Aluminium
  • Folietype: RA1, RA2 of RA3
  • Afmetingen: 231 x 420 of 330 x 600 mm
  • Constructie: vlakke vorm, ronde vorm of Alform
  • Laminaat: Standaard
  • Verkeersbord-type: Onderbord

Een aanwinst voor uw verkeersmanagement

Met de inzet van het onderbord "Aanliggers vrij" VZ 1020-30 toont u vakkennis in verkeersplanning en draagt u bij aan de verhoging van de verkeersveiligheid.


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Mit uns sicher im Straßenverkehr

Unsere Überzeugung ist klar: Verkehrstechnik muss verlässlich sein, verständlich bleiben und sich in der Praxis bewähren. Genau danach richten wir unser Handeln aus. Wir entwickeln Lösungen, die nicht nur Normen erfüllen, sondern im täglichen Einsatz überzeugen – auf Baustellen, in Unternehmen und im öffentlichen Raum. Jedes Produkt steht für den Anspruch, Sicherheit einfach, eindeutig und ohne Umwege umzusetzen. Dafür übernehmen wir Verantwortung – jeden Tag.

Was bedeutet das Verkehrszeichen „Anlieger frei“ (VZ 1020‑30)?

„Anlieger frei“ ist kein eigenständiges Hauptschild, sondern ein Zusatzzeichen: Nach § 39 Abs. 3 StVO sind Zusatzzeichen ebenfalls Verkehrszeichen; sie werden in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen.

Rechtspraktisch bedeutet das: Das darüberstehende Verbot (z. B. „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ – Zeichen 250) bleibt der Regelfall; „Anlieger frei“ formuliert die Ausnahme für den Anliegerverkehr.

Wer „Anlieger“ ist, definiert die StVO nicht ausdrücklich; die Rechtsprechung stellt deshalb auf den allgemeinen Sprachgebrauch und den Fahrzweck ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fasst dies (unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung) so zusammen: Zum Anliegerverkehr zählen neben Anliegern selbst auch Personen, die zu Berechtigten eines Grundstücks Beziehungen irgendeiner Art unterhalten oder anknüpfen wollen; entscheidend ist der Zweck der Benutzung der Anliegerstraße – nicht zwingend ein formelles „Ticket“ oder eine konkrete, vorab nachgewiesene Berechtigung.

Erfasst sind damit typischerweise Bewohner/Eigentümer/Nutzungsberechtigte, Kunden und Besucher, Pflegedienste/Handwerker, Liefer‑ und Entsorgungsverkehr sowie baubezogene Fahrten mit Ziel im gesperrten Bereich.

Wichtige Abgrenzung: Der Anliegerstatus ist streckenbezogen. Wer Anlieger einer bestimmten Straße ist, erhält daraus nicht automatisch einen Freifahrtschein für andere Straßen, die nur „auf dem Weg dorthin“ liegen (Leitsatzrechtsprechung).

Außerdem gilt: Zusatzzeichen sollen – wenn möglich – nicht als Freitext „erfunden“ werden; Abweichungen vom amtlichen Bestand (VzKat/Verkehrsblattverlautbarungen) sind grundsätzlich unzulässig bzw. zustimmungspflichtig.

Wo wird das Zeichen aufgestellt?

„Anlieger frei“ wird dort aufgestellt, wo eine Straße oder ein Straßenabschnitt für den allgemeinen Durchgangsverkehr gesperrt, Anliegerverkehr aber zugelassen werden soll. Das setzt regelmäßig ein Hauptverkehrszeichen mit Verbot voraus (z. B. Zeichen 250, 253, 260) – denn das Zusatzzeichen bezieht sich rechtlich und räumlich unmittelbar auf das darüber angebrachte Verkehrszeichen.

Die Anordnung solcher Beschränkungen erfolgt verwaltungsrechtlich typischerweise auf Grundlage von § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen). Entscheidend ist dabei nicht „kreisfreie Idee“, sondern eine begründete Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde – je nach Zweck (Sicherheit/Ordnung des Verkehrs; ggf. Schutz vor Lärm/Abgasen u. a.).

Verwaltungsintern gilt zusätzlich: Verkehrszeichen sollen die allgemeinen Verkehrsregeln sinnvoll ergänzen; es ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen, und Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist.

Typische Einsatzorte (Beispiele) sind:

  • Innerorts: Wohnquartiere mit Schleichverkehr, enge Erschließungsstraßen, Schulumfelder – mit Ziel, Durchgangsverkehr zu reduzieren, aber Erreichbarkeit (Bewohner, Liefer‑/Handwerksverkehr) zu erhalten.
  • Außerorts/Erholungsräume: Zufahrten zu Anlagen/Grundstücken (z. B. Betriebe, Höfe, Baustellenzufahrten), wenn Durchfahrten unerwünscht sind, Ziele aber erreichbar bleiben müssen.
  • Zufahrtsregelungen an Netzknoten: Wird ein ganzes Gebiet als „nur für Anlieger“ konzipiert, muss die Beschilderung so erfolgen, dass Verkehrsteilnehmer die Regelung an der jeweiligen Zufahrt wahrnehmen können; faktisch bedeutet das meist: Kombination an allen relevanten Zufahrten. Maßstab ist die Sichtbarkeit/Erfassbarkeit von Verkehrszeichen.

Verkeersbord "Uitgezonderd aanwonenden" - VZ 1020-30

Was muss beim Zeichen beachtet werden?

Aus Sicht der Verkehrsteilnehmer gilt zuerst: Das Verbot über dem Zusatzzeichen bleibt die Regel. Wer einfährt, muss im Zweifel plausibel darlegen können, dass die Fahrt gerade wegen eines Anliegens (Ziel/Beziehung im Bereich) erfolgt; reine Abkürzungen sind vom Ausnahmezweck nicht gedeckt. Maßgeblich ist der Zweck der Benutzung der Straße; auch der Verkehr „mit Anliegern“ (Besuch, Lieferung etc.) ist grundsätzlich erfasst.

Gleichzeitig ist der Anliegerstatus nicht grenzenlos: Er vermittelt keinen allgemeinen Status für beliebige Straßen, die man „mitbenutzt“, um zu einer anderen Anliegerstraße zu gelangen.

Für Kontrolle und Vollzug ist zentral, dass „Anlieger frei“ typischerweise eine negativ abgegrenzte Regel ist („alle verboten – außer …“). In der Praxis führt das zu Beweis‑/Plausibilitätsfragen. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt beispielsweise, dass bei unberechtigtem Befahren eines „nur für Anlieger freigegebenen Bereichs“ das Tatgericht bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte von einer unberechtigten Fahrt ausgehen darf; pauschale, nicht nachprüfbare Behauptungen („ich war zu einem Anlieger unterwegs“) reichen nicht zwingend.

Rechtsfolgen ergeben sich dann aus dem Verstoß gegen das jeweilige Hauptzeichen (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld; bei Folgeverstößen ggf. weitere Konsequenzen). Bei Konstellationen des ruhenden Verkehrs (z. B. Park‑/Haltverbote in Kombinationen) zeigt die Rechtsprechung zudem, dass fehlerhafte oder schlecht sichtbare Beschilderung eine zentrale Rolle spielen kann – umgekehrt kann bei wirksamer Beschilderung auch Abschleppen/Kosten rechtlich durchsetzbar sein.

Technisch‑administrativ gilt: Zusatzzeichen müssen – wie Verkehrszeichen – rückstrahlend oder beleuchtet sein; lichttechnische Anforderungen werden u. a. über EN 12899‑1 und einschlägige FGSV‑Regelwerke adressiert.

Für Bundesfernstraßen (und vielfach darüber hinaus als Standard) werden technische Anforderungen an Material, Prüfung und Ausführung über Allgemeine Rundschreiben (z. B. Einführung von TLP VZ, ZTV VZ, ML V) konkretisiert.

Außerdem sind Vorgaben zur Aufstellung (Sichtbarkeit, Anbringung, Häufungsvermeidung, Kombinationen, Seitenabstände) zu beachten; die Verwaltungsvorschrift betont ausdrücklich, dass Häufungen zu vermeiden sind und Kombinationen begrenzt werden sollen.

Kurz‑Checkliste für Kommunen (Praxis‑ und Rechtssicherheit)

  • Zweck sauber definieren (Durchgangsverkehr filtern? Sicherheit? Lärm?) und auf § 45 StVO stützen.
  • Nur amtliche bzw. zugelassene Zusatzzeichen nutzen; keine „kreativen“ Texte ohne Zustimmungsgrundlage.
  • Beschilderung so entwerfen, dass sie an jeder relevanten Zufahrt erfasst werden kann (Sichtbarkeit/Erkennbarkeit).
  • Vollzugskonzept mitdenken: Welche Kontrollen sind realistisch? Wie wird mit Plausibilitätsfällen umgegangen?
  • Technische Qualität sichern (Retroreflexion/Beleuchtung, Normbezug EN 12899‑1; Anwendung technischer Regelwerke).
  • Wartung/Monitoring: Sichtbehinderungen, Beschädigungen, Verschmutzung, Verblassen, Vegetation – regelmäßig prüfen und dokumentieren.
  • Passive Sicherheit von Aufstellvorrichtungen berücksichtigen (Einführung/Regelung über ARS; BASt‑Grundsätze).

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